Satzung

SATZUNG der Fachschaft

(Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der Orginal-Satzung)

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Auflösung der Fachschaft

SATZUNG

der Fachschaft Dortmunder Tennisvereine e.V.
in der Fassung vom 19.06.84 und der Satzungsänderung vom 19.02.87
eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund VR 3292
am 14.02.85


§ 1
Name und Sitz


Der Verein führt den Namen
Fachschaft Dortmunder Tennisvereine e.V.
Die Fachschaft ist eine freiwillige Gemeinschaft von Tennisvereinen und Vereinstennisabteilungen in der Stadt Dortmund, sofern sie die Bestimmungen dieser Satzung anerkennen und entsprechend § 4 aufgenommen worden sind.
Die Fachschaft hat ihren Sitz in Dortmund.

 

§ 2
Zweck


Die Fachschaft Dortmunder Tennisvereine verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Fachschaft ist es, den Tennissport in der Stadt Dortmund zu fördern, seine Interessen, insbesondere solche außerhalb der Vereinsebene sowie innerhalb des Stadtsportbundes, zu wahren und zu vertreten und solche Aufgaben zu erfüllen, die eine gemeinschaftliche Durchführung zum Besten des Dortmunder Tennissports erfordern unter weitgehender Rücksichtnahme auf die Einzelinteressen der Vereine.
Zu ihren besonderen Zielen gehört:
a) Förderung der Jugend auf gemeinsamer Basis;
b) Förderung und Pflege des Breiten- und Leistungssports;
c) Durchführung von Vergleichskämpfen auf verschiedenen Ebenen,
insbesondere der Dortmunder Stadtmeisterschaften.
Die Fachschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Fachschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Fachschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Fachschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09. des darauffolgenden Jahres.

 

§ 4
Mitgliedschaft


Mitglieder können nur rechtsfähige Tennisvereine in der Stadt Dortmund werden, die die Bestimmungen dieser Satzung erfüllen und deren eigene Satzungen, Richtlinien und Beschlüsse den Satzungen der übergeordneten Verbände nicht widersprechen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag dafür ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Laufe eines Geschäftsjahres ist der Vorstand berechtigt, eine vorläufige Aufnahme zu beschließen. Wird die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung bestätigt, so gilt die Mitgliedschaft ab dem Tag des Vorstandsbeschlusses. Die Aufnahme in die Fachschaft setzt die unmittelbare Mitgliedschaft im Westfälischen Tennisverband voraus.

 

§ 5
Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr


Die Fachschaft erhebt jährlich von ihren Mitgliedern einen Kostenbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und allen Mitgliedern durch Rundschreiben bekanntgegeben. Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

 

§ 6
Rechte und Pflichten


Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch die Fachschaft und das Recht, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der Fachschaft teilzunehmen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Fachschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Die Rechte eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ruhen bis zur Erfüllung.

 

§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung;
b) durch Ausschluss;
c) durch Auflösung des Mitgliedsvereines bzw. der Abteilung.
Die Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Sie ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief schriftlich anzuzeigen.
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei wiederholten oder besonders groben Verstößen gegen die Satzung;
b) wenn das Verhalten des Mitglieds das Ansehen der Fachschaft des Dortmunder Tennissports derart schädigt, dass sich eine weitere Zugehörigkeit zur Fachschaft nicht vertreten läst;
c) bei Vernachlässigung sonstiger Verpflichtungen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, alle während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Verein entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen. Alle Rechte aus der Vereinszugehörigkeit erlöschen am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft.

 

§ 8
Organe


Organe der Fachschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9
Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie wird gebildet aus den bevollmächtigten Vertretern der Mitgliedsvereine.
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf mindestens jedoch einmal im Jahr, zur ordentlichen Sitzung zusammen. Diese ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.

Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahlen des neuen Vorstandes;
d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages, sowie evtl. Umlagen einschließlich der jeweiligen Fälligkeiten;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die jeweils für die Dauer des Geschäftsjahres neu zu wählen sind;
f) jede Änderung der Satzung;
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Auflösung der Fachschaft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
Im übrigen kann der Vorstand beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Zu den Mitgliederversammlungen können sowohl von den Mitgliedern, als auch vom Vorstand Anträge gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt ist jeder Mitgliedsverein mit der Anzahl der Stimmen, die ihm auch bei Abstimmungen innerhalb des Westfälischen Tennisverbandes zustehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und den Mitgliedern zuzuleiten.

 

§ 10
Vorstand


Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer / Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Um unterschiedliche Amtsperioden zu erreichen, ist in der ersten Wahlperiode der Schriftführer / Kassenwart und der Jugendwart nach Ablauf eines Jahres neu zu wählen. Danach gilt grundsätzlich für alle Vorstandsmitglieder eine zweijährige Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter obliegt die Einberufung der Vorstandssitzungen. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Durchführung etwaiger Beschlüsse. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind vom Gesamtvorstand einzuberufen. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter
c) der Schriftführer / Kassenwart
d) der Sportwart
e) der Jugendwart
mit der Maßgabe, dass die Fachschaft durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten sind.

 

§ 11
Ausschüsse


Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen. Ausschussvorsitzender muss ein Vorstandsmitglied sein. Die übrigen Ausschussmitglieder werden vom Vorstand eingesetzt. Der Ausschussvorsitzende ist verpflichtet, dem Gesamtvorstand von jeder Sitzung eine Tagesordnung und eine Niederschrift auszuhändigen. Entscheidungsorgan ist bei Protesten der Vorstand unter Anhörung eines evtl. gebildeten Ausschusses.

 

§ 12
Auflösung der Fachschaft


Die Auflösung der Fachschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Fachschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Dortmund - Sportamt - zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tennissports in der Stadt Dortmund zu verwenden hat.

Dortmund, den 19.06.84



gezeichnet: Unterschriften

 

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Über die Fachschaft

Die Fachschaft ist der Zusammenschluß aller Dortmunder Tennisvereine (F-D-T). Sie koordiniert als Veranstalter die Stadtmeisterschaften und fördert den Dortmunder Tennissport unterstützt durch die Mitgliedsvereine.

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